General Terms and Conditions
1 Contractual Relationship
1.1 The conclusion of a contract for the temporary use of a pitch (defined by german „Camping-und Wochenendhausplatz-Verordnung“) or a holiday home on the campsite grounds and with it the approval granted for the use of the shared facilities (leasing contract) form a contract between Mecklenburg Tourist GmbH (as the landlord) and the contractual partner (as the tenant) and set out the legal basis. The „General Terms and Conditions“ of Mecklenburg Tourist GmbH, the price list in effect for the current fiscal year and the site rules, are part of all leasing contracts. Alltogether they apply as terms of contract which the tenant agrees upon by signing the leasing contract.and . These terms and conditions form a contract between the landlord and the tenant and set out the legal basis.
1.2 The leasing contract is concluded with the tenant and thereby not transferable to another party, neither by sale of the caravan, the tent and/or any other approved structures. Agreements between tenants, buyers and sellers on the transfer or exchange of rented pitches are therefore legally invalid. The allocation of pitches shall be for the landlord.
1.3 The person(s) named in the leasing contract as contractual partner(s) is/are jointly and severally liable towards the landlord for the fulfillment of the obligations arising from the contract.
1.4 An application in writing is required to draw up a contract. The contract is concluded when a copy of the leasing contract signed by both parties is available at Mecklenburg Tourist GmbH.
1.5 Mecklenburg Tourist GmbH can refuse to conclude a leasing contract at any time without further justification.
2 Terms of Contract
2.1 With the conclusion of the leasing contract, the landlord provides the tenant with a pitch on the grounds of the campsite. The tenant is entitled to set up structures (tents, awnings) and/or to park the objects (caravans, campers) both specified in the leasing contract . The tenant has the right, if necessary for a fee, to enter and use all areas of the campsite (shared facilities, sanitary builings, beach) made available by the landlord for normal camping operations.
2.2 Die Größe der Stellplätze ergibt sich aus der Camping-und Wochenendhausplatzverordnung und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten des Standplatzes. Bei Standplätzen die kleiner als 80 m² sind, wird ein PKW-Abstellplatz zusätzlich zugewiesen, Bei Standplätzen die größer als 80 m² sind, ist der PKW-Abstellplatz in der Fläche enthalten.
2.3 An und auf der Stellfläche dürfen ohne Genehmigung des Vermieters keine Veränderungen (Anpflanzungen, Einfriedungen, Grabungen usw.) vorgenommen und keine festen Aufbauten, wie Überzelte, Zäune, Geräteschuppen o.ä. errichtet werden. Zu Bäumen ist bei Aufbau ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Kosten, z.B. für Fällungen oder Ausästungen, die aus der Nichteinhaltung desMindestabstandes herrühren, gehen zu Lasten des Nutzers des Standplatzes. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beseitigung oder Veränderung bereits bestehender Aufbauten anzuordnen.
2.4 Die Stellfläche verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Lage von Stellflächen zu verändern und/ oder aus wichtigemGrund den Umzug von Mietern auf andere Stellflächen anzuordnen.
2.5 Bei Vertragsbeendigung ist die Stellfläche durch den Mieter zu räumen. Vier Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Stellfläche räumen zu lassen. Die Kostender Räumung trägt der Mieter. Für entstehenden Schäden am Eigentum des Mietersbei der Räumung übernimmt die Gesellschaft keine Haftung.
2.6 Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden durch Gewaltanwendungen Dritter, Elementarschädendurch Naturgewalten (Hagel, Sturm, Blitzeinschlag, Feuer, Überschwemmungen,Schneemassen, und Lawinen,Erdabsenkungen, umgestürzte Bäume, herabfallende Äste, Tierbefall usw.)
2.7 Es besteht kein Anspruch darauf, eigene oder fremde Fahrzeuge auf der Stellfläche abzustellen.
2.8 Die Nutzung des Campingplatzes durch den Mieter regelt die Campingplatzordnung der Mecklenburg Tourist GmbH.
2.9 Zur Durchsetzung ihrer Forderungen und zur Sicherung ihrer Ansprüche ausdem Vertragsverhältnis mit dem Mieter ist die Mecklenburg Tourist GmbH berechtigt, eine Kaution zu erheben. Die Höhe der Kaution und die Regelung der Hinterlegung wird von der Mecklenburg Tourist GmbH, sofern diese in Anspruch genommen wird, vor Vertragsabschluss gesondert bekannt gegeben.
2.10 In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres erfolgt die Nutzung der Campingplätze ausschließlich für die Dauercamper. Witterungsbedingt können während dieser Zeit einzelne Sanitär-und Wasserbereitstellungen geschlossen werden/ bleiben. In Notfällen oder Havarien erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des jeweiligen Campingplatzes unter der ausgewiesenen Telefonnummer an Aushängen, Briefkästen oder Infotafeln.
3. Zahlungen, Zahlungsfristen, Mahngebühren
3.1 Der Nutzungsvertrag wird erstmit der vollständigen Bezahlunglt. Gebührenliste des Vermieters wirksam. Eine Frist von 2 Wochenzwischen der Inanspruchnahme des Stellplatzes und der anderen Einrichtung des Campingplatzes nach Vertragsabschluss und dem Zahlungseingang der zu entrichteten Gebühr gilt als geduldet und wird in der Rechnungslegung als Zahlungsfrist ausgewiesen. Die Ausnahme regelt eineRatenzahlungs-vereinbarung.
3.2 Der Vermieter kann dem Mieter auf formlosen Antrag hin die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarungüber die geschuldeten Gebühren gewähren.
3.3 Bestandteil einer Ratenzahlungsvereinbarung ist immer die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung.
3.4 BeiAbschlusseiner Ratenzahlungsvereinbarung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 5 % des Jahresrechnungsbetrages erhoben. Für Änderungen vonRatenzahlungsvereinbarungen während der Vertragslaufzeit wird pro Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 €erhoben.Bei Rückbuchungen von Teilzahlungsraten wegen Nichtdeckung bzw. Löschung des Kontos des Zahlungspflichtigen wird zusätzlich zu den durch die Bank in Rechnung gestellten Gebühren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Darüber hinaus gelten die vertraglichenBedingungen der Ratenzahlungsvereinbarung.
3.5 Der Vermieter ist berechtigt bei Überschreitung der Zahlungsfrist eine Mahngebühr zu berechnen. Diese Gebühren betragen für die erste Mahnung (nach Überschreitender14-tägigen Zahlungsfrist) jeweils 5,00 € zzgl. Porto, für eine Überschreitung der Zahlungsfrist von 4 Wochen erfolgt eine zweite Mahnung mit einer Mahngebühr von 10,00 € zzgl. Porto. Ist eine 6-wöchige Überschreitung der Zahlungsfrist festzustellen, so kann eine fristlose Kündigung vom Vermieter ausgesprochen werden und es giltdann das Vermieterpfandrecht.
4. Beendigung Vertragsverhältnis
4.1 Ein Nutzungsvertrag wird über eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich, wenn er nicht 3 Monate vor Jahresende gekündigt wird, automatisch.
4.2 Eine vorfristige Beendigung des Vertrages kann durch beide Seiten nur aus wichtigem Grund erfolgen.
4.3 Der Nutzungsvertrag kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen oder aus einem anderen wichtigen Grund jederzeit und fristlos durch den Vermieter gekündigtwerden.Wichtige Gründe, die zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages führen könnensind wie folgt:
a.) Die Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als 6 Wochen für Verbindlichkeiten, die aus den Vertragsbedingungen herrühren und im Einzelfall einen Betrag von 50,00 € überschreiten‘;
b.) Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen im Nutzungsvertrag, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung der Höhe der Gebühren relevanten Angaben;
c.) Das vorsätzliche und mutwillige Zerstören, Beschädigenoder Entfernen/Diebstahl desEigentumsder Mecklenburg Tourist GmbH oder anderer sich auf denCampingplatzgeländenbefindlichen Sachgegenständen.
d.) Die Androhung oder Ausübung von verbaler und tätlicher Gewalt gegen Angestellte des Vermieters sowie Handlungsbevollmächtigten oder anderesichauf den Campingplatzgeländen des Vermieters befindliche Personen.
e.) Die wiederholte Verursachung von ruhestörendem Lärm, insbesondere während der in der Campingplatzordnung festgelegten Ruhezeiten.
f.) Die ungenehmigte Ablagerung von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Entsorgungsplätzen, unerlaubte Sperr-oder Sondermüllentsorgungen sowie das Entsorgen von Abfällen, die nicht der unmittelbaren Nutzung des Campingplatzes entstammen, auf den Abfallplätzen der Camping-Gesellschaft.
g.) Die Errichtung von ungenehmigten Aufbauten durch den Mieter, insbesondere, wenn durch den Vermieter angenommen werden kann, dass durch sie auf Grundihrer Größe oder Konstruktion eine Gefahr für andere Personen und Sachwerte ausgehen könnte.
h.) Unordnung und Unsauberkeit auf den Standplätzen oder Nutzflächen.
4.4 Von der fristlosen Kündigung wird der Mieter schriftlich informiert. Bei minder schweren Verstößen nach den Punkten 4.3a.), d.), e.) oder h.) obliegt es dem Ermessen des Vermieters zuerst eine Abmahnung, ggf. mit Fristsetzung zur Beseitigung des fristlosen Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Abmahnung erfolgt schriftlich.BeiNichteinhaltung der Auflagen der Abmahnung oder der Fristsetzung oder bei mehrfachen/ wiederholten Verstößen erfolgt grundsätzlich eine fristlose Kündigung.
4.5 Bei Vertragskündigungen wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den Mieter haftet dieser für alle aus der Vertragskündigung herrührenden Kosteneinschließlich des Einnahmeausfalls des Vermieters. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurückgestattet.
4.6 Wichtige Gründe, die zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Mieter führen könnte, sind:
a.) Dauerhafte Nichtgewährung von vertraglich zugesicherten Leistungen aus dem Nutzervertrag durch den Vermieter, ausgenommen davon sind hoheitliche/ behördliche An-oder Verordnungen.In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren.
4.7 Bei Tod des Mieters oder Erlöschen der juristischen Personen des Mieters gilt das Vertragsverhältnis als beendet. Es bestehenkeine Rückerstattungsansprüche.
5. Allgemeines
5.1 Mündliche Abreden, Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vom Vermieter bestätigt wurden.
5.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Nutzervertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Mecklenburg Tourist GmbH.
5.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit der Mecklenburg Tourist GmbH ist der Sitz der Gesellschaft bzw. das für den Sitz des Vermieters zuständige Amtsgericht.